„Vorübergehende Befreiung“
Freistellungen

Hierbei handelt es sich um die Norm § 37.2 BetrVG.

Freistellung während der Arbeitszeit zur Erledigung von Betriebsrats- sowie JAV- und SBV-Tätigkeit

 

Hierbei handelt es sich um die Norm § 37.2 BetrVG. Sie regelt den Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit zur Erledigung von Betriebsrats-, JAV-und SBV-Tätigkeiten; also eine sogenannte „vorübergehende Befreiung“.

Denn nach erledigter Aufgabe muss die reguläre Arbeit wieder aufgenommen werden. Dieser Anspruch gilt für alle Kolleg_innen, die Mitglied des Betriebsrates, der JAV oder der SBV sind.

Voraussetzung für den vorliegenden Fall ist zum Einen, dass eine entsprechende Aufgabe vorliegt, zum Anderen, dass diese auch tatsächlich eine Freistellung erfordert.

Die Aufgaben sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, sie können sich aber auch aus anderen Gesetzen, Tarifverträgen und aus Betriebsvereinbarungen ergeben.

In der Praxis wird für alle Gremiensitzungen, Rundgänge, Besprechungen, Zeiten zur Erledigung anstehender Arbeiten und ähnlicher Aufgaben nach dem § 37.2 BetrVG freigestellt. Auch Freistellungen für überbetriebliche Absprachen, z.B. mit BR-, JAV- und SBV-Mitgliedern anderer Betriebe, können über diesen Paragrafen organisiert werden.

Da die Betriebsratsarbeit grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfindet und Vorrang vor den regulären Arbeitsaufgaben hat, wird die Frage nach der Erforderlichkeit der Freistellung in der Regel mit „Ja“ beantwortet.

Die Beurteilung liegt jedoch immer beim jeweiligen Betriebsratsmitglied oder JAVie selbst. Das Einholen einer Erlaubnis vom Arbeitgeber ist hier nicht nötig, denn der/die Kolleg_in ist zur Erledigung von Betriebsrats- oder JAV-Aufgaben automatisch befreit. Was allerdings erforderlich ist, ist eine (rechtzeitige) Ab- und Wiederanmeldung beim Arbeitgeber, wenn das Mitglied den Arbeitsplatz verlassen muss. Hierbei ist es wichtig, den Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer sowie den Ort, welcher auch außerhalb des Betriebes sein kann, der Tätigkeit zu informieren.

Eine Freistellung nach § 37.2 BetrVG bietet sich bei GBR- und GJAV-Terminen, bei bestimmten Formen von Tagesschulungen und weiteren Tätigkeiten an.